eNewsletter Tax | 2025 | 13.03.2025
 
 
Guten Tag liebe Leser liebe Leser,
 

das von Union und SPD vorgelegte Sondierungspapier stellt eine Unternehmensteuerreform in Aussicht. Während sich der BFH unter anderem zu Fragen der Anrechnung von Quellensteuern äußert, konkretisiert die Finanzverwaltung ihre Anforderungen an die Mitwirkungspflichten bei Kryptowerten.

Ihr National Office Tax
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Das am 08.03.2025 von CDU/CSU und SPD vorgelegte Papier zum Abschluss der Sondierungsgespräche enthält aus steuerlicher Sicht insbesondere die Ankündigung einer Unternehmensteuerreform sowie von Investitionsanreizen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) ebnet den Weg für die Abgabe einer konzernweiten GloBE-Erklärung. Daneben billigte er Schlussfolgerungen zu einer Agenda zur Straffung und Vereinfachung der Steuervorschriften und gab seine formale Zustimmung zur „Mehrwertsteuer im Digitalen Zeitalter“ (ViDA).
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Kryptowerten wurde aktualisiert und ergänzt. Neu sind insbesondere die Maßgaben zu Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten für Steuerpflichtige, aber auch bestehende Regelungen wurden konkretisiert.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der BFH äußert sich zum Abzug ausländischer Quellensteuern auf Dividendeneinkünfte bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im Organkreis und verneint den isolierten Abzug für gewerbesteuerliche Zwecke, wenn für körperschaftsteuerliche Zwecke die Dividendeneinkünfte steuerfrei sind.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Für die Besteuerung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und deren persönlich haftenden Gesellschafter ist laut BFH eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen durchzuführen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Laut BFH sind Vergütungsvereinbarungen zwischen einer AG und einem Vorstand, der zugleich Minderheitsaktionär ist, steuerrechtlich regelmäßig anzuerkennen. Den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) sieht er nur in Ausnahmefällen, in denen sich der Aufsichtsrat bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds ausgerichtet hat.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im Vorsteuervergütungsverfahren sind im Antrag die entsprechenden Rechnungen aufzuführen und beizufügen. Der BFH entschied nun, dass unter bestimmten (nur sehr engen) Voraussetzungen Vorsteuern aus Anzahlungsrechnungen zu erstatten sind, selbst wenn diese Anzahlungsrechnungen nicht mit eingereicht wurden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der BFH legt dem EuGH erneut Fragen zum Thema Tabak vor. Diesmal zur Frage, ob sogenannte Scraps Rauchtabak darstellen und folglich im Inland der Tabaksteuer unterliegen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Am 31.03.2025 endet die Frist für den (teilweisen) Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung, z. B. bei Leerstand. Zudem läuft in Sachen Grundsteuer die verlängerte Frist für die Anzeigepflicht bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse im Jahr 2024 ab (ausgenommen Baden-Württemberg und Hessen).
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr
National Office Tax

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