Laut BFH sind Vergütungsvereinbarungen zwischen einer AG und einem Vorstand, der zugleich Minderheitsaktionär ist, steuerrechtlich regelmäßig anzuerkennen. Den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) sieht er nur in Ausnahmefällen, in denen sich der Aufsichtsrat bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds ausgerichtet hat.